Die Sachverständigenabnahme ist eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, die vom Hersteller vor der ersten Inbetriebnahme einer Krananlage durchgeführt werden muss. Wir bieten Ihnen qualifizierte Fachkräfte die sowohl die Sachverständigenabnahme als auch die wiederkehrenden Prüfungen übernehmen.
Die Sachverständigenabnahme wird unterteilt in Prüfungen, für die der Hersteller verantwortlich ist (z.B. Vor- und Bauprüfungen) und in Prüfungen, deren Verantwortlichkeit beim Betreiber eines Krans liegen. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich in der DGUV Vorschrift 52 „Krane“, der Prüfumfang in DGUV GS 309-001.
Die Abnahmeprüfung muss am betriebsbereiten Kran erfolgen. Im Fokus stehen Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Krananlage. Geprüft wird unter anderem, ob die Prüf- und Nennlasten sicher durch den Kran, die Kranbahn und deren Unterkonstruktion aufgenommen werden können. Auch vorhandene Sicherheitseinrichtungen werden auf ihre Wirksamkeit, Eignung und Vollständigkeit hin getestet. Ein wesentlicher Teil der Prüfung erstreckt sich auf das Prüfen der Dokumentation, da diese eine wesentliche Voraussetzung für das In-den-Verkehr-Bringen der Anlage darstellt.
Sachverständig ist, wer durch seine Fachkenntnisse sowie Kenntnisse über relevante Normen und Vorschriften dazu in der Lage ist, die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit eines Krans zu beurteilen. In Bezug auf die Abnahmeprüfung eines betriebsbereiten Krans kommen dafür entweder Sachverständige des Kranherstellers infrage oder solche, die gemäß § 28 DGUV Vorschrift 53 „Krane“ dafür qualifiziert sind.
Sachverständiger des Kranherstellers: Hierbei handelt es sich um eine Person, die der Kranhersteller auf Grund ihrer Ausbildung, Berufserfahrung und ihres Fachwissens zum Sachverständigen benannt hat. Sachverständiger gemäß § 28 DGUV Vorschrift 53: Dieser Vorschrift zufolge gilt als sachverständig, wer vom Unfallversicherungsträger oder den Technischen Überwachungsvereinen dazu ermächtigt ist.
Ist ein Neukran bei der Lieferung noch nicht betriebsbereit, sondern muss er erst ein- oder aufgebaut werden (wie etwa ein Brückenkran), dann besteht die Prüfpflicht vor der ersten Inbetriebnahme. Diese muss von einem Sachverständigen durchgeführt. Anders ist dies bei Wiederholungsprüfungen. Diese dürfen von einem Sachkundigen vorgenommen werden.
Ein Sachkundiger muss auf Basis seiner (Fach-)Kenntnisse beurteilen können, in welchem arbeitstechnischen Zustand eine Krananlage ist. Eine offizielle Ermächtigung ist hier jedoch nicht nötig, sodass auch ausgebildetes Fachpersonal (Kranmeister, Bauingenieure und Maschinenmeister) für die Durchführung der Sachkundigenprüfung infrage kommt.
Alles in allem ist die Unterscheidung von Sachverständigen und Sachkundigen nicht nur in Bezug auf die Abnahmeprüfung und Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme relevant, sondern auch hinsichtlich wiederkehrender UVV-Prüfungen.